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§ 44 - IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn
- 1.
- der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
- 2.
- die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.
(2) 1Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2§ 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) 1Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
- 1.
- der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,
- 2.
- die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
- 3.
- die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(5) 1Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5§ 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2128 m.W.v. 13. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 44 IStGHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
aktuell | vor 01.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 44 IStGHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IStGHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... (3) Die zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung des Gerichtshofes ( § 44 ) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz 2 Satz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
... Wort „Beistands" durch das Wort „Rechtsbeistands" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Beistands" durch das Wort „Rechtsbeistands" ersetzt. ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 44 das Wort „Verfallsanordnungen" durch die Wörter „Anordnungen der Einziehung ... durch die Wörter „der Einziehung von Taterträgen" ersetzt. 4. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird ...
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