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Änderung § 68 IStGHG vom 25.05.2018
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§ 68 IStGHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 68 IStGHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Zuständigkeit des Bundes | |
(1) 1 Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2 Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Auswärtigen Amt. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4 Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung übertragen. 5 Die Landesregierungen können die ihnen nach Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen wird, insbesondere über 1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 des Römischen Statuts, 2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts, 3. die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 des Römischen Statuts, 4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6 des Römischen Statuts, 5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Römischen Statuts, 6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 des Römischen Statuts oder 7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 des Römisches Statuts. (3) 1 Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilungen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwendbar. 2 Werden Tatsachen, die nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt, unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. 3 Soweit dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür erforderlichen Maßnahmen. 4 In dringenden Fällen kann die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder die Tatsachen in Kenntnis setzen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes. | (Text neue Fassung) (4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes. |
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