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Änderung § 21 IStGHG vom 13.12.2019
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§ 21 IStGHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 21 IStGHG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein. 3 Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 31) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Rechtsbeistand des Verfolgten anwesend sein. 3 Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden. |
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes, nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen. (3) 1 Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Anordnung sprechen. 2 Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen. (4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 3 § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. |
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