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Synopse aller Änderungen des IStGHG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 165 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IStGHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

IStGHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
IStGHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfahren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts geführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundesministerium der Justiz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des deutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolgten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an den Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle.

(Text neue Fassung)

(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfahren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts geführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des deutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolgten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an den Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle.

(2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige Überstellungshaft nach § 11 Abs. 2 angeordnet worden und hat der Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 3 vorgesehenen Frist um vorläufige Festnahme ersucht, wird das Verfahren wiederaufgenommen. Das Verfahren wird auch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten auf Grund eines Ersuchens um vorläufige Festnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 die vorläufige Überstellungshaft angeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Überstellung ersucht hat. Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederaufnahme steht einer erneuten Einstellung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(3) Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind unanfechtbar.

(4) Über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68 Zuständigkeit des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2 Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4 Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung übertragen. 5 Die Landesregierungen können die ihnen nach Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen wird, insbesondere über



(1) 1 Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2 Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Auswärtigen Amt. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4 Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung übertragen. 5 Die Landesregierungen können die ihnen nach Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen wird, insbesondere über

1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 des Römischen Statuts,

2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts,

3. die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 des Römischen Statuts,

4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6 des Römischen Statuts,

5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Römischen Statuts,

6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 des Römischen Statuts oder

7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 des Römisches Statuts.

(3) 1 Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilungen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwendbar. 2 Werden Tatsachen, die nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt, unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. 3 Soweit dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür erforderlichen Maßnahmen. 4 In dringenden Fällen kann die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder die Tatsachen in Kenntnis setzen.

(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.



§ 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)


vorherige Änderung

Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.



Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.