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§ 7a - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 7a Bestätigung durch Private



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 7a EnEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 643
aktuellvor 02.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a EnEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013)
... 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a , § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3 oder einer vollziehbaren ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 1 3. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)
... Empfehlungen getroffen werden." 4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: „§ 7a Bestätigung durch Private (1) Die ... 4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: „§ 7a Bestätigung durch Private (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 4" die Angabe „Satz 1 oder § 7a " eingefügt. --- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die ... 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a" ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Kontrolle von ... Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a , § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3". b) Folgender ...