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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 3a - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- 1.
- der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
- 2.
- die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
- 3.
- die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten:
- a)
- über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und
- b)
- über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2197 m.W.v. 13. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 3a EnEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2197 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a EnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
... Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und ... der Fundstelle verwiesen werden. (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und ... nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von ... den Beteiligten auswirken. (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über HeizkostenabrechnungV. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2375, 2009 BGBl. I S. 435
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... an die Qualifikation der inspizierenden Personen" eingefügt. 2a. § 3a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". b) In Nummer 1 werden ...
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