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§ 4 - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck
- 1.
- wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,
- 2.
- eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern,
- 3.
- den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,
- 4.
- nur teilweise beheizt werden müssen,
- 5.
- eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,
- 6.
- nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
- 7.
- sportlich, kulturell, zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden,
- 8.
- zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder
- 9.
- nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
- 1.
- für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können,
- 2.
- in bestehenden Gebäuden Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2197 m.W.v. 13. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 4 EnEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2197 |
aktuell vorher | 02.04.2009 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28.03.2009 BGBl. I S. 643 |
aktuell | vor 02.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
... Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für ... Fundstelle verwiesen werden. (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und ... den Beteiligten auswirken. (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der ...
§ 7 EnEG Überwachung (vom 13.07.2013)
... Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 bis 2a bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die ... Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt auch für die Überwachung von ... gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen ... durch Fachbetriebe sichergestellt ist. (6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung ...
§ 7a EnEG Bestätigung durch Private (vom 13.07.2013)
... die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der ... oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. ... vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 ...
§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013)
... nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, 2. nach § 3 Absatz 2 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Sonstige
Verordnung zum AsylverfahrensbeschleunigungsgesetzV. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Verordnung zur Änderung der EnergieeinsparverordnungV. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Zweite Verordnung zur Änderung der EnergieeinsparverordnungV. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 1 3. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)
... vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: ... gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen ... die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der ... oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. ... vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 ... oder leichtfertig" ersetzt. b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4 " die Angabe „Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3" ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden." 2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „elektrische Speicherheizsysteme und" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Eingangsformel EnEV
... Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 , jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des ...
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