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Änderung § 8 EnEG vom 02.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EnEG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnEGÄndG am 2. April 2009 und Änderungshistorie des EnEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EnEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 8 EnEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4, | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, |
2. nach § 5a Satz 1 oder | |
3. nach § 7 Abs. 4 | 3. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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