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Änderung § 5a EnEG vom 13.07.2013
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§ 5a EnEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 5a EnEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Energieausweise | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf |
1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen, 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, | |
5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz, 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen, 7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden, | 5. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz, 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen, 7. den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude, |
8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie 9. die Ausgestaltung der Energieausweise. | |
Die Energieausweise dienen lediglich der Information. | Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information. |
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