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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
Zitierungen von § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... oder Fachprüfern. § 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen ...
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