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Änderung § 17 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchführung der Praktika | |
(1) Das Auswärtige Amt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. (2) Das Praktikum I findet in der Zentrale des Auswärtigen Amts statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und insbesondere mit den typischen Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut zu machen. Anhand von Geschäftsvorgängen sollen sie die Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken sowie den organisatorischen Aufbau des Auswärtigen Amts kennen lernen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (3) Das Praktikum II wird bei einer Auslandsvertretung durchgeführt. In ihm werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den besonderen Belangen des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht und zu selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrt werden. Neben der praktischen Anwendung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch die Bedeutung bürgernaher Verwaltung vermittelt werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann das Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärtigen Amts durchgeführt werden. |
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