Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 AAVDAnpVBer am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-gehDAAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4456
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent,

4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),

7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

vorherige Änderung

 


(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,

2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind oder das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht und den Bewertungen aller schriftlichen Leistungsnachweise des Hauptstudiums im Fach Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und

3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.