Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst und Änderungshistorie der LAP-gehDAAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,

4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen,

5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,

7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie

8. gegebenenfalls

a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

(Text alte Fassung)

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(heute geltende Fassung)