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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst am 14.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2016 durch Artikel 2 der LAP-ADÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gehDAAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text neue Fassung)

1 In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;

2. für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;

3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;

4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;

5. sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und

6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen.

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2 Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen.

§ 6 Auswahlverfahren


(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

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(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungs- und Sprachtests umfassen. Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.



(2) 1 Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungs- und Sprachtests umfassen. 2 Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3 Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4 Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(3) 1 Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. 2 Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. 3 Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

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(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind



(6) 1 Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. 2 Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3 Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4 Mitglieder sind

1. die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,

2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den gehobenen Dienst,

4. zwei von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes.

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(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder deren Vertretung können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch:



(7) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder deren Vertretung können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2 In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst den Vorsitz. 3 Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch:

1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst und

3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den gehobenen Dienst.

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Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



5 Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 6 Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 7 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

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(9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.



(9) 1 Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(10) 1 Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3 Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.