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Änderung Anlage StromStG vom 01.01.2024

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Anlage StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 10) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität


(Text neue Fassung)

Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung


Antragsjahr | Bezugsjahr | Zielwert

2015 | 2013 | 1,3 %

2016 | 2014 | 2,6 %

2017 | 2015 | 3,9 %

2018 | 2016 | 5,25 %

2019 | 2017 | 6,6 %

2020 | 2018 | 7,95 %

2021 | 2019 | 9,3 %

2022 | 2020 | 10,65 %


Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Festlegungen:

1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße GJ/1.000 Euro Bruttoproduktionswert angegeben.

3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.



 
(heute geltende Fassung)