§ 13 StromStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 13 StromStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Text alte Fassung) § 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen |
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12. | Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |