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Änderung § 10a StromStG vom 01.07.2019
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§ 10a StromStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 10a StromStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Datenaustausch |
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen. |
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