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Zitierungen von § 2a StromStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 StromStG Ermächtigungen (vom 01.01.2024)
... zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe des Versorgers, des ... abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu bestimmen, b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und ...
Zitat in folgenden Normen
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 1d StromStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.07.2019)
... Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen ... Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz ... elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, ... worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen ... Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur ... gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ... werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht. (4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...
§ 1e StromStV Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten (vom 01.07.2019)
... Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen ... Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz ... § 1d Absatz 2 gewährt werden. (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 ... § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen ... insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat. (3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt: „Zu § 2a des Gesetzes § 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen ... und die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt: „Zu § 2a des Gesetzes § 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen ... bei offenen Rückzahlungsanforderungen (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und ... vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz ... elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, ... Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § ... Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt werden, wenn ... gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückzahlungsanforderung ... solange eine offene Rückzahlungsanforderung besteht. (4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ... bei Unternehmen in Schwierigkeiten (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und ... vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz ... entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden. (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 ... Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur ... insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat. (3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 1 StromStBefNG Änderung des Stromsteuergesetzes
... ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht." 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur ... bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ... 1e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ... die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 13 HFinG 2024 Änderung des Stromsteuergesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Staatliche Beihilfen (1) Die ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Staatliche Beihilfen (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, ... zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe des Versorgers, des ... abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu bestimmen, b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und ...
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