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Änderung § 2 JBeitrG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 JBeitrG, alle Änderungen durch Bekanntmachung JBeitrGNB am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des JBeitrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 JBeitrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 2 JBeitrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. |
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz. (3) 1 Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. 2 Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. 3 Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht. (4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten. |
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