Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes (OffshZollDV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1964 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 29.03.1964; FNA: 613-5-21 Zölle
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§ 1



Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die nach Artikel 3 § 2 des Gesetzes berechtigten Stellen kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.



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