Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes (OffshZollDV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1964 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 29.03.1964; FNA: 613-5-21 Zölle
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§ 3



(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs an die berechtigten Stellen unter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den Fall der Ausfuhr vorsehen, ist jeweils das Verfahren sinngemäß anzuwenden, das in diesen Gesetzen und ihren Durchführungsbestimmungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen und für die Überwachung der Ausfuhr vorgeschrieben ist; an die Stelle der zollamtlichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster.

(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Beschaffenheit geliefert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterungen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Abfertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige Lieferung auf andere Weise gewährleistet ist.



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