Waren in der Zollgutverwendung anderer Stellen als der ausländischen Streitkräfte gelten als zweckgerecht verwendet, wenn sie zwei Jahre verwendet worden sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel
2 des Gesetzes zur Änderung des
Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.