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Änderung § 2 EdWBeitrV vom 26.08.2009
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§ 2 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | § 2 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) § 2 Bemessung des Jahresbeitrags | (Text neue Fassung)§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags |
(1) Der Jahresbeitrag beträgt 1. bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; handelt das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten oder besitzt es die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes zu erbringen, beträgt der Jahresbeitrag 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; 2. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat; 3. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat; 4. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat; 5. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat; 6. bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die nicht aus der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes einschließlich der Verwaltung fremder Sondervermögen oder aus der Anlageberatung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt. Für die Zuordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeblich. Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf des letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen; erbringt das Institut bis spätestens 1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis darüber, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen, sind diese Verhältnisse maßgeblich. Abweichend von Satz 2 und 3 weist die Entschädigungseinrichtung Institute auf Antrag einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen und geringeren Beitragsbemessungsgrößen zu, sofern die Bruttoerträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen und einer weiteren Beitragsbemessungsgröße führen würden, geringfügig sind; diese Erträge sind im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der gesamten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nicht übersteigen. Die Zuweisung ist jeweils auf ein Geschäftsjahr befristet und gilt nicht für die Anwendung von Satz 2 im Folgejahr; der Antrag muss mit den erforderlichen Nachweisen jeweils spätestens am 1. Juli vorliegen. (2) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften können unberücksichtigt bleiben | (1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b. (2) 1 Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen 1. alle Bruttoprovisionserträge und 2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands. 2 Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. 3 Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. 4 Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, | |
2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, 3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen, 4. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes stammen, 5. 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, und 6. 90 Prozent der Bruttoerträge, die aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die diese im eigenen Namen getätigt haben, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoerträge aus Finanzgeschäften kann der Aufwand aus Sicherungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der verbleibenden Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesenen Beträge können von den Bruttoprovisionserträgen abzogen werden. Für Erträge, die unter mehrere Sonderregelungen fallen, kann jeweils nur eine der Sonderregelungen gemäß den Sätzen 1 bis 3 angewandt werden. (3) Liegt von neu zugeordneten Instituten zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, sind für die Bemessung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend. (4) Die Institute haben der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli (Ausschlussfrist) die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht der festgestellte Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht oder in den Fällen des Absatzes 3 die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Instituts der Entschädigungseinrichtung eingereicht worden ist. (5) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, setzt die Entschädigungseinrichtung nach einer Fristsetzung von einem Monat das 1,25fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung fest, der unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen geschätzt wird. Werden der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember nachgereicht, ist der Jahresbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berechnen; die Abschlagszahlung wird auf diesen Jahresbeitrag angerechnet. Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 31. Dezember nicht vor, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. | 2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, 3. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen, 4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes stammen, 5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind, 6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und 7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben. 5 Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 6 Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. 7 Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 8 Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 9 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 10 Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. (3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2 Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4 Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro. (4) 1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2 Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 3 Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. 4 Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satz 3 *) nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. 5 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist. (5) 1 Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2 Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3 Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4 Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5 Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest. 6 Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 erster Halbsatz mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 erster Halbsatz fingierten Jahresbeitrag liegt. 7 Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. 8 Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. (6) 1 Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. 2 Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 b) bb) V. v. 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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