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Änderung § 4 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 4 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bemessung der einmaligen Zahlung


(Text neue Fassung)

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


vorherige Änderung

(1) Die einmalige Zahlung beträgt

1. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Instituten 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 7.300 Euro;

2. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen, 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 1.250 Euro;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Instituten 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 730 Euro;

4. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erster Halbsatz vorliegen, 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 50 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.



(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

2 Bei Festsetzung
des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.