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Änderung § 4 EdWBeitrV vom 19.07.2013

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§ 4 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 4 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bemessung der einmaligen Zahlung


(Text neue Fassung)

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


vorherige Änderung

(1) Die einmalige Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 25.550 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 4.375 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 7 und 8 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 2.555 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.



(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

2 Bei Festsetzung
des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.

(heute geltende Fassung) 

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