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Änderung § 2c EdWBeitrV vom 22.07.2014

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§ 2c EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2014 geltenden Fassung
§ 2c EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 7 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 8 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(heute geltende Fassung)