Änderung § 7b EdWBeitrV vom 08.12.2016

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§ 7b EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 7b EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Subdelegation


(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



 
(heute geltende Fassung) 



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