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Änderung § 2b EdWBeitrV vom 01.07.2024

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§ 2b EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 2b EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen


1 Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:

1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.

(Text alte Fassung)

2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.

(Text neue Fassung)

2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.

2 Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. 3 Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. 5 Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. 6 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



(heute geltende Fassung)