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Änderung § 5a EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 5a EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 5a EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschädigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzahl der Anleger und der Komplexität des Entschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Institute und die voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen. 2 Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungseinrichtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbeiträge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. 3 Die Sonderbeitragspflicht besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet waren. 4 Die Höhe des von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.

(2) 1 Die Entschädigungseinrichtung hat die Institute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhebung zu informieren. 2 Die Information soll den von der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Instituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)