§ 5c EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 5c EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 |
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(Text alte Fassung) § 5c (neu) | (Text neue Fassung)§ 5c Verzugszinsen |
1 Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. 2 Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden. |