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Änderung § 2b EdWBeitrV vom 22.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2b EdWBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV am 22. Juli 2014 und Änderungshistorie der EdWBeitrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2b EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2014 geltenden Fassung | § 2b EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen | |
1 Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen: 1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen. 2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen. | |
(Text alte Fassung) 2 Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. 3 Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. 5 Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. 6 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. | (Text neue Fassung) 2 Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. 3 Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. 5 Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. 6 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. |
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