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Zitierungen von § 1 EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu ...
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses ... 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung ... gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu ... wurde, darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag. (4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ... 1999 eingelegt wurde und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erstmals auf den Jahresbeitrag für ... 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7d EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 08.12.2016)
... §§ 1 , 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7e EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 31.08.2018)
... §§ 1 , 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Artikel 1 8. EdWBeitrVÄndV
... 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten ... 3. In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach den Wörtern „ § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c ," die Angabe „1d," eingefügt. 4. In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird ... zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1 , 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Artikel 1 3. KfWEntsBeitrVÄndV
... und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die ... Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, ... wurde, darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § ... Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung ... gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1 , 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... angefügt: „(EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... darf zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen ... 7 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
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