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§ 5 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Normrisikoüberschuß



(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit dem Risikoergebnis.

(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterblichkeitsergebnis des Altbestands an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04 Spalte 03), dem Ergebnis aus sonstigem Risiko des Altbestands (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 05 Spalte 03) und dem Risikoergebnis des in Rückdeckung gegebenen selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft des Altbestands (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 12 und 13 Spalte 03).

(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der Summe aus den rechnungsmäßigen Zinsen und den Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aller Lebensversicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risikoergebnissen und den Nettokapitalerträgen aller Lebensversicherungsunternehmen. Der in vom Hundert ausgedrückte Faktor wird auf zwei Dezimalen gerundet.

(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen ergeben sich aus den rechnungsmäßigen Zinsen für den Altbestand des selbst abgeschlossenen Geschäfts (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03), in dem

1.
die anteilig auf den Altbestand entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellung abgesetzt werden (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 12 Spalte 03) und

2.
bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen auf die Deckungsrückstellung (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 11 Spalte 03) diejenigen Beträge, die aus Erträgen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, stammen, unberücksichtigt bleiben und, sofern der Jahresmittelwert des Bilanzpostens "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer bezogen auf den Altbestand (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T) den Jahresmittelwert der für den Altbestand gebildeten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (berechnet aus den Beträgen in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) übersteigt, rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenzbetrag hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert ist das arithmetische Mittel der Beträge jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre.

(5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand ergibt sich aus den Aufwendungen für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 08 Spalte 03), wobei Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt bleiben. Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung gelten auch die auf die Direktgutschrift von Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03). Bei der Direktgutschrift bleibt der Anteil unberücksichtigt, der auf den Anlagestock der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, entfällt.

(6) Die Nettokapitalerträge für den Altbestand ergeben sich aus dem Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Passiva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2 zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04). Bei dieser Berechnung bleiben die in den in Satz 1 genannten Aufwands- und Ertragsposten enthaltenen Erträge und Aufwendungen des Anlagestocks der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, unberücksichtigt.



 

Zitierungen von § 5 ZRQuotenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRQuotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZRQuotenV Näherungsverfahren
...  (3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach den §§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt ...
§ 8 ZRQuotenV Ausnahmen
... §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt ...