(1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstragenden Passiva und dem Durchschnittszins.
(2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.
(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen Lebensversicherungsunternehmen erzielten Altbestand dem aus Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.