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Änderung Anhang 3 BauPGHeizkesselV vom 07.03.2008
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Anhang 3 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | Anhang 3 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch § 14 G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 3 | |
1. CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen. | |
(Text alte Fassung) 2. Energieeffizienzzeichen Das nach § 6 der Verordnung zuerkannte Energieeffizienzzeichen entspricht dem nachstehenden Symbol: (siehe Abb. BGBl. I 1998 S. 801) | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
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