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Änderung § 5 BauPGHeizkesselV vom 16.07.2021

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§ 5 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 CE-Kennzeichnung


(1) Die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderliche CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Heizkesseln und Geräten anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang 3 Nr. 1.

(3) 1 Es dürfen auf den Heizkesseln und Geräten keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. 2 Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) 1 Unterfallen Heizkessel und Geräte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung auch die Konformität der Heizkessel und Geräte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. 2 Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt. 3 In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Heizkesseln oder Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. 2 Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. 3 Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. 2 Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. 3 Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes anzuwenden.

(heute geltende Fassung)