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Änderung § 110d StPO vom 01.01.2008

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§ 110d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 110d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110d


(Text neue Fassung)

§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches


vorherige Änderung

(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über
den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.



1 Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2 In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3 Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6 Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.


 
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