Tools:
Update via:
Änderung § 481 StPO vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StraVMoG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 481 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 481 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 481 | (Text neue Fassung)§ 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke |
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird. | (1) 1 Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2 Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3 Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | |
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-10716.htm