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Änderung § 110d StPO vom 02.04.2022
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§ 110d StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2022 geltenden Fassung | § 110d StPO n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 |
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(Textabschnitt unverändert) § 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) 1 Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2 In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3 Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6 Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. | (Text neue Fassung) 1 Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2 In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3 Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6 Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. |
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