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Änderung § 160b StPO vom 04.08.2009
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§ 160b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 160b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 160b (neu) | (Text neue Fassung)§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten |
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. |
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