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Änderung § 202a StPO vom 04.08.2009

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§ 202a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 202a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 202a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


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1 Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.