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Änderung § 257b StPO vom 04.08.2009

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§ 257b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 257b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 257b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


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Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.