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Änderung § 451 StPO vom 17.07.2024

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§ 451 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 451 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 451 Vollstreckungsbehörde


(Text alte Fassung)

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(Text neue Fassung)

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) 1 Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. 2 Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.



(heute geltende Fassung) 
 

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