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Änderung § 154f StPO vom 01.10.2009

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§ 154f StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 154f StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen


vorherige Änderung

 


Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.


 
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