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Änderung § 114c StPO vom 01.01.2010

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§ 114c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 114c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
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§ 114c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 114c Benachrichtigung von Angehörigen


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(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1 Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2 Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.


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