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Änderung § 119a StPO vom 01.01.2010

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§ 119a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 119a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 119a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde


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(1) 1 Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.


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