Tools:
Update via:
Änderung § 292 StPO vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 292 StPO, alle Änderungen durch Artikel 2 StPOuIRGÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 292 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 292 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 292 | (Text neue Fassung)§ 292 Wirkung der Bekanntmachung |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. | (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) 1 Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2 Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-33278.htm