Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 293 StPO vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 293 StPO, alle Änderungen durch Artikel 2 StPOuIRGÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 293 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 293 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 293


(Text neue Fassung)

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

vorherige Änderung

(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.



(2) 1 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2 Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige