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Änderung § 12 StPO vom 01.04.2013
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§ 12 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung | § 12 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 12 | (Text neue Fassung)§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. | (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. |
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