Tools:
Update via:
Änderung § 357 StPO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 StPOuIRGÄndG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 357 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 357 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 357 | (Text neue Fassung)§ 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte |
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. | 1 Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2 § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-4505.htm